Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte bei abweichendem Wirtschaftsjahr
| Hat eine Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, ist für die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht auf das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums abzustellen, sondern auf das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs. Für die Aufteilung des Steuerermäßigungsbetrags sind der Gewerbesteuer-Messbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf diejenigen Gesellschafter zu verteilen, die zum Ende des Wirtschaftsjahrs an der Gesellschaft beteiligt waren. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs. |
Hintergrund: Unter den Voraussetzungen des § 35 EStG wird die Gewerbesteuerbelastung kompensiert, indem die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des festgesetzten Steuermessbetrags gemindert wird.
Quelle | BFH-Urteil vom 10.4.2025, Az. IV R 21/22