Differenzbesteuerung: Bei Zweifeln Nachforschungen anstellen
| Second-Hand-Läden, Online-Shops (z. B. für Kleidung) und vor allem Gebrauchtwagenhändler beanspruchen oft die Differenzbesteuerung (eine Sonderregelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer). Hierzu hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden, dass es zulasten des Unternehmers gehen kann, wenn nicht feststeht, ob die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. |
Voraussetzungen
Für Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen darf der Umsatz nach dem Betrag bemessen werden, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (Besteuerung der Marge). Voraussetzung ist nach § 25a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, dass die Gegenstände, die keine Edelsteine oder Edelmetalle sind, an einen Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt.
Ferner ist es erforderlich, dass für die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Das heißt: Der Händler muss den (weiter-)verkauften Gegenstand insbesondere von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder von einem Unternehmer aus dessen Privatvermögen erworben haben.
Sachverhalt und Entscheidung
Der Bundesfinanzhof musste aktuell klären, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung erfüllt sind.
Der Steuerpflichtige hatte unter Verwendung üblicher Musterkaufverträge, die typischerweise bei privaten Kfz-Verkäufen genutzt werden, Kfz von angeblichen Privatverkäufern erworben. Daraus konnte aber nicht mit Sicherheit gefolgert werden, dass die Verkäufer tatsächlich Privatpersonen waren, vor allem weil der jeweilige Verkäufer nicht mit dem letzten Halter des Kfz identisch war.
Das gilt auch für die Fälle, in denen der Händler unzutreffende bzw. unvollständige Fahrgestellnummern aufgezeichnet hat. So bestand die Möglichkeit, dass ein vorheriger Zwischenverkauf des Kfz von einer Privatperson an einen Händler stattgefunden hatte.
Der Händler konnte nicht ohne Weiteres auf die Behauptung der jeweiligen Verkäufer vertrauen, dass diese als Privatverkäufer handeln. Ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer hätte sich zumindest die Verkaufsvollmacht vorlegen lassen müssen. Wird sie nicht vorgelegt, liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Verkäufer um einen „verkappten“ Händler handelt, der seine Händlereigenschaft zum Zweck einer Steuerhinterziehung verschleiert.
Merke | Es war nicht erkennbar, dass der Steuerpflichtige in gutem Glauben gehandelt hat. Es geht zu seinen Lasten, wenn die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung unerwiesen geblieben sind und er nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen. |
Quelle | BFH, Beschluss vom 11.12.2024, Az. XI R 15/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246660