| Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt zum 1.1.2024 von 10.908 EUR auf 11.604 EUR. Da der Unterhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag entspricht, sind ab 2024 auch hier 11.604 EUR maßgeblich. |
Der Spitzensteuersatz greift 2023 bei 62.810 EUR. Ab 2024 wird er dann ab 66.761 EUR beginnen. Für sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz ab 277.826 EUR) erfolgen keine betragsmäßigen Anpassungen.