Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag: Rückwirkende Erhöhung für 2024
| Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 steht beim Bundesrat am 22.11.2024 (nach Redaktionsschluss) auf der Tagesordnung. Bei einer zu erwartenden Zustimmung werden der Grundfreibetrag von 11.604 EUR auf 11.784 EUR und der Kinderfreibetrag von 6.384 EUR auf 6.612 EUR rückwirkend ab 1.1.2024 angehoben. |
Die höheren Beträge sollen bei der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2024 anzuwenden sein. Eine Rückrechnung der Monate Januar bis November soll nicht erforderlich sein.
Beachten Sie | Im Vorgriff auf die gesetzliche Erhöhung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18.10.2024 bereits die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 veröffentlicht:
- einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2024 und
- einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer).
Quelle | Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, BT-Drs. 20/13397 vom 16.10.2024; BMF-Schreiben vom 18.10.2024, Az. IV C 5 - S 2361/19/10008 :012, unter www.iww.de/s11897