Altenteilerwohnung im Versorgungsvertrag: Mietwert als Sonderausgaben absetzbar?
| Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach Meinung der Finanzverwaltung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Da die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |
Hintergrund: Wird ein Betrieb gegen Versorgungsleistungen auf nahe Angehörige übertragen, kann der Betriebsübernehmer die Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben abziehen, die der Empfänger nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern muss.
Sachverhalt |
Anlässlich einer Hofübergabe wurde dem Übergeber ein Altenteil in Form eines vorbehaltenen dinglichen Wohnrechts, Taschengeld und die Mitbenutzung von Gegenständen eingeräumt. Den vom Vermögensübernehmer als Sonderausgaben geltend gemachten Nutzungswert der Altenteilerwohnung erkannte das Finanzamt allerdings nicht an, da nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2010 nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen (wie Strom, Heizung, Wasser und Instandhaltungskosten), nicht jedoch der Nutzungswert der Altenteilerwohnung berücksichtigt werden können.
Die hiergegen eingelegte Klage war vor dem Finanzgericht Nürnberg erfolgreich. |
Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg kann der Fall, dass der Versorgungsberechtigte mit dem ihm gewährten (höheren) Barunterhalt selbst eine Wohnung mietet, für den Bereich des Sonderausgabenabzugs nicht anders behandelt werden als der Fall, in dem sich die Versorgungsleistung aus (niedrigerem) Barunterhalt und unentgeltlicher Wohnungsüberlassung zusammensetzt.
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 6.2.2025, Az. 4 K 1279/23, Rev. BFH: Az. X R 5/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248474; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 - S 2221/09/10004, Rz. 46