Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung
| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung auch ausgeschlossen, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. |
Sachverhalt |
Ehegatten waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie |
Aufwendungen für Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG handelt.
Merke | Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen jedoch nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird. |
Quelle | BFH-Urteil vom 16.3.2022, Az. VIII R 33/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229893; BFH PM Nr. 25/22 vom 23.6.2022