Investmentfonds: Vorabpauschalen sind wieder relevant
| Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag u. a. die Vorabpauschale nach § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zu versteuern. Geregelt ist dies in § 16 Abs. 1
Nr. 2 InvStG. Das Bundesfinanzministerium hat nun den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2024 veröffentlicht. |
Hintergrund
Nach § 16 Abs. 1 InvStG sind Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge)
- Ausschüttungen des Investmentfonds,
- Vorabpauschalen und
- Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen.
Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt nach § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesfinanzministerium muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen. Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2024 beträgt 2,29 %.
Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise ist ein erteilter Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (maximal 1.000 EUR; bei Zusammenveranlagung von Ehegatten: 2.000 EUR) zu berücksichtigen.
Eine Steuerbelastung setzt ferner voraus, dass der Basiszins positiv ist. Aufgrund des negativen Basiszinses für 2021 und für 2022 wurde insoweit auch keine Vorabpauschale erhoben.
Beachten Sie | Der ermittelte Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2023 beträgt 2,55 %. Eine etwaige steuerliche Belastung erfolgte zum Jahresbeginn 2024.
Quelle | BMF-Schreiben vom 5.1.2024, Az. IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008; BMF-Schreiben vom 4.1.2023, Az. IV C 1 - S 1980-1/19/10038: 007