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I:expertise Beiträge

Geschenke an Geschäftsfreunde: Zählt der Brutto- oder der Nettowert?

 

| Geschenke an Geschäftsfreunde erfolgen oft zum Jahresende. Die Aufwendungen hierfür sind nur abziehbar, wenn die Summe der Geschenke pro Jahr und Geschäftsfreund maximal 50 EUR beträgt (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Wird dieser Grenzwert überschritten, sind die gesamten Aufwendungen – nicht nur der 50 EUR überschreitende Betrag – steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben. Es stellt sich hier die Frage, ob der Brutto- oder der Nettowert relevant ist. |

 

Beispiel
Die A-GmbH möchte dem langjährigen Geschäftsfreund B ein kleines Weihnachtsgeschenk im Wert von 59 EUR (inkl. 19 % Umsatzsteuer) machen. Ein weiteres Geschenk hat B von der 
A-GmbH in 2025 nicht erhalten.

 

Bei dem Grenzwert von 50 EUR kommt es darauf an, ob das schenkende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (ohne Vorsteuerabzugsberechtigung = Bruttowert; mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug = Nettowert). 

 

Da die A-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zählt also der Nettowert. Da dieser 
49,58 EUR (59 EUR/1,19) beträgt, ist ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich möglich. 

 

Beachten Sie | Liegt der Nettowert bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Schenker über 50 EUR,scheidet der Vorsteuerabzug aus. Somit ist im Ergebnis der gesamte Bruttowert nicht als Betriebsausgabe abziehbar (§ 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz).