Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht Urenkeln für eine Schenkung jedenfalls dann nur der schenkungsteuerliche Freibetrag i. H. von 100.000 EUR zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
Im Streitfall schenkte eine Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 EUR für „Kinder der Kinder“ geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 EUR zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht. Dieser restriktiven Sichtweise ist der Bundesfinanzhof gefolgt.
Quelle | BFH, Beschluss vom 27.7.2020, Az. II B 39/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218445; BFH, PM Nr. 43/2020 vom 22.10.2020