| Ab dem 1.1.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (Erhöhung um 0,41 EUR). Für Auszubildende gilt dieser gesetzliche Mindestlohn nicht, aber auch sie haben Anspruch auf eine Mindestvergütung – und hier sind erhöhte Werte zu
berücksichtigen. |
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 S. 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2025 begonnen wird,
- im ersten Jahr der Berufsausbildung 682 EUR,
- im zweiten Jahr 805 EUR,
- im dritten Jahr 921 EUR und
- im vierten Jahr 955 EUR.
Quelle | Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025), BGBl I 2024, Nr. 305