Zum Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes
| Ein Freiwilliger Wehrdienst kann bei einem volljährigen Kind für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen. Gleichwohl kann während der Zeit des Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der gesetzlichen Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also z. B. während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |
Sachverhalt |
Der Sohn (S) absolvierte nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Vater für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld. Nach der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad, eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Wehrdienstes gefasst.
Die Familienkasse versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Vater Klage vor dem Finanzgericht Bremen. Da das Finanzgericht die Revision zugelassen hatte und diese auch eingelegt wurde, musste nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |
Beachten Sie | Der Freiwillige Wehrdienst gehört (anders als ein freiwilliges sozialesoder ökologisches Jahr) nicht zu den in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Berücksichtigungstatbeständen, die schon für sich genommen einen Kindergeldanspruch begründen können.
Dennoch entschied der Bundesfinanzhof, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen kann, wenn das Kind (wie S im Streitfall) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Beachten Sie | Die drei Monate dauernde Grundausbildung war zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führte jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug ggf. schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG.
Für einen Monat wies der Bundesfinanzhof die Revision jedoch zurück, weil sich der Entschluss des S, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.2.2025, Az. III R 43/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247957; BFH, PM Nr. 28/2025 vom 2.5.2025