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I:expertise Beiträge

Ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bestätigung nur noch elektronisch

 

| Bisher konnten Anfragen an das Bundeszentralamt für Steuern zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummernschriftlich, über das Internet oder telefonisch erfolgen. Doch das hat sich seit dem 20.7.2025 geändert. Nunmehr können etwaige Anfragen ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden. |

 

Hintergrund

 

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Seit dem 1.1.2020 ist die Verwendung einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Kunden zwingende Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit. Dies ist in § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes geregelt.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 6.6.2025, Az. III C 5 - S 7427-d/00014/001/002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248775