Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes ist steuerfrei
| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. |
Sachverhalt |
Ein selbstständiger Arzt (A) hatte mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen.
Die erbrachten Notfalldienste hielt A für umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster sahen das allerdings anders: A erbringe gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Schließlich gewährte der Bundesfinanzhof aber dann doch die Umsatzsteuerbefreiung. |
Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt ist als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei.
Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung u. a. wie folgt: Der ärztliche Notfalldienst ist eine ärztliche Heilbehandlung. Er gewährleistet die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ist. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten kommt es nicht an.
Quelle | BFH-Urteil vom 14.5.2025, Az. XI R 24/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249292; BFH, PM Nr. 47/25 vom 24.7.2025