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I:expertise Beiträge

Zur Besteuerung der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen

 

| Ob ein Gutschein als Einzweck-Gutschein oder als Mehrzweck-Gutschein anzusehen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins. Es kommt bei dieser Beurteilung nicht darauf an, ob ein Gutschein nach seiner Ausgabe zwischen Steuerpflichtigen übertragen werden kann, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ansässig sind, in dem der Leistungsort liegt. So lautet ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs. |

 

Hintergrund

 

Seit 2019 richtet sich die Besteuerung von Gutscheinen nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 13 bis 15 Umsatzsteuergesetz (UStG). Es wird zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden:

 

  • Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn bei der Ausstellung des Gutscheins zum einen der Ort der Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und zum anderen die für die Leistung geschuldete Umsatzsteuer feststehen.
  • Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind, sind Mehrzweck-Gutscheine.

 

Besteuerung: Die Ausgabe und die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins werden als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, angesehen. Die Umsatzsteuer ist daher bereits zu diesem Zeitpunkt an das Finanzamt zu entrichten.

 

 

Besteuerung: Bei den Mehrzweck-Gutscheinen fällt die Umsatzsteuer erst bei der Einlösung des Gutscheins an. Jede vorangegangene Übertragung des Gutscheins unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

 

Über folgenden Fall in Vertriebsketten musste jüngst entschieden werden: 

 

Sachverhalt

Im Streitfall vertrieb die Klägerin über ihren Internetshop Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten für das X Netzwerk (ein elektronisches Portal mit digitalen Inhalten) an Endverbraucher mit einem deutschen Nutzerkonto (Länderkennung DE). Die Endverbraucher konnten im X Netzwerk viele verschiedene elektronische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Zuvor hatte die Klägerin die Codes von Zwischenhändlern aus anderen Mitgliedstaaten der EU erworben.

 

X war bei Ausgabe der Codes davon ausgegangen, dass es sich um Einzweck-Gutscheine handelt. Die Klägerin erfasste die Umsätze in ihren Umsatzsteuererklärungen nicht und brachte vor, dass es sich bei den Codes um Mehrzweck-Gutscheine handele, weil der Erwerb über Zwischenhändler im EU-Ausland zulässig sei. 

 

Das Finanzamt und das Finanzgericht Schleswig-Holstein teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Ansicht, die Codes stellten Einzweck-Gutscheine dar, sodass die Übertragung der Codes an die Endverbraucher der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Entscheidend sei, dass aufgrund der deutschen Länderkennung der Ort der Leistung an die Endverbraucher in Deutschland feststehe.

 

Zur Klärung rief der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof an.

 

Der Europäische Gerichtshof entschied im April 2024, dass nur der Ort der Leistung an die Endverbraucherzum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Gutscheins feststehen muss. Ob der Gutschein vor der Einlösung über Zwischenhändler übertragen wird, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ist unerheblich. Es ist auch nicht entscheidend, dass Gutscheincodes möglicherweise unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der X von Endverbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten eingelöst werden.

 

Mit seinem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof diese rechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt. Weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts nur eine Einlösung von in Deutschland ansässigen Endverbrauchern in Betracht kommt, steht der Ort der Leistung in Deutschland fest. Da nur digitale Inhalte, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, abrufbar waren, handelte es sich bei den Gutscheincodes um Einzweck-Gutscheine. Ihre Übertragung unterliegt der Umsatzsteuer. 

 

Beachten Sie | Die Einstufung, die X bei der erstmaligen Ausgabe der Gutscheincodes vorgenommen hatte, erwies sich daher als zutreffend. Die Besteuerung von Gutscheinen hängt nicht vom Vertriebsweg ab. Der Erwerb direkt beim ausgebenden Unternehmer wird genauso besteuert wie der Erwerb über einen oder mehrere Zwischenhändler.

 

Quelle | BFH, Beschluss vom 25.6.2025, Az. XI R 14/24 (XI R 21/21), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250891; BFH, PM Nr. 73/25 vom 30.10.2025; EuGH-Urteil vom 18.4.2024, C-68/23, Rs. „Finanzamt O“